Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 16 Statistik
ErläutRV LGBl 2013/150, 22 (zu Abs 1)
Eine Voraussetzung für die Planung und wirkungsorientierte Steuerung ist die Kenntnis der zahlenmäßigen Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Weiters bestehen vermehrt völkerrechtliche Berichtspflichten über Maßnahmen, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen, einschließlich deren zahlenmäßiger Relevanz (vgl. etwa den Staatenbericht nach Art. 44 der UN-Kinderrechtskonvention). Auch wenn schon bisher statistische Daten gesammelt wurden, sollen nach dem Entwurf nunmehr verpflichtend die in Abs. 1 lit. a bis j aufgezählten zentralen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe statistisch erhoben werden. Unter Rechtsvertretungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der lit. i sind Rechtsvertretungen im Sinn der § 207 bis 209 ABGB und des § 9 des Unterhaltsvorschussgesetzes zu verstehen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, an einer bundesweiten Zusammenarbeit aller Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuwirken.
ErläutRV LGBl 2013/150, 22 (zu Abs 2)
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Das Erfordernis der Aufschlüsselung der Daten nach Alter und Geschlecht im Abs. 2 entspricht den internationalen Anforderungen, die an Österreich u.a. be...