Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 15 Kostentragung, Kostenersatz
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Anmerkung zu § 15
Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Bemessung des Ersatzes die Regelungen des Unterhaltsrechts maßgeblich, wobei es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt. Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien. Ausgaben des Alltags sind von der vollen Erziehung umfasst, bspw Friseur, schulbedingte Ausgaben, Schulfahrten ua. Zusätzliche Leistungen der Eltern werden nicht in Abzug gebracht. Ein allfälliges Eigeneinkommen des Minderjährigen reduziert den Kostenersatz nicht. Zutreffend ist, dass die Kostentragung des Unterhaltspflichtigen nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit endet. Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffs ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Von einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit wäre auch dann auszugehen, wenn die Betreuung des Kinder- und Jugendhil...