Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Akteneinsicht
ErläutRV LGBl 2013/150, 20 (zu Abs 1)
1
Der Abs. 1 führt die Amtshilfepflicht des Art. 22 B-VG näher aus, wobei weder von einem absoluten Vorrang der Amtshilfe noch der Amtsverschwiegenheit ausgegangen wird. Um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können, sollen vor allem Pflegschaftsgerichte bei ihrer Sammlung von Entscheidungsgrundlagen durch sozialarbeiterische Erhebungen, psychologische Befunde und die darauf aufbauenden Berichte und Stellungnahmen im Rahmen der Familiengerichtshilfe unterstützt werden. Diese Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers gegenüber den Pflegschaftsgerichten ergibt sich auch aus entsprechenden Regelungen des Außerstreitgesetzes. Nach Abwägung aller beteiligten Interessen ist dem Auskunftsersuchen möglichst rasch zu entsprechen.
Auskunftsersuchen von Strafgerichten und Staatsanwaltschaften ist in der Praxis nach genauer Prüfung des Einzelfalls nachzukommen, soweit diese zur Durchführung ihrer Arbeit auf die Kenntnis bestimmter Tatsachen angewiesen sind, die ihnen unbekannt sind und die sie auch nicht selbst ermitteln können. Dabei ist zu beachten, dass durch die Hilfestellung die Erfüllung der eigenen Aufgaben des Kinder- und Jugendhi...