Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 13 Verschwiegenheitspflicht
ErläutRV LGBl 2013/150, 20 (zu Abs 1)
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Im Abs. 1 soll ausdrücklich angeordnet werden, dass der Verschwiegenheitspflicht auch jene Personen unterliegen, die zwar nicht beim, jedoch für den Träger der Jugendwohlfahrt [Kinder- und Jugendhilfeträger] tätig sind. Dies trifft etwa auf die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragten Einzelbetreuer zu. Weiters soll klargestellt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung der Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe andauert. Eine so ausgestaltete Verpflichtung zur Verschwiegenheit sichert den Klienten jedenfalls die für die Annahme von Hilfeleistungen erforderliche Vertraulichkeit, die es erst ermöglicht, über Problemlagen sowie mögliche Hilfestellungen zu sprechen.
Allenfalls für bestimmte in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen bestehende berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Schließlich ist hervorzuheben, dass sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf Bildmaterial von Minderjährigen erstreckt. Dies ist insbesondere von sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu beachten.