Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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Artikel 6 Geltungsdauer
ErläutRV BGBl I 2019/106, 2
1
Die Regelungen über den Abschluss der Vereinbarung auf unbestimmte Dauer sowie über die Auflösung der Vereinbarung im Einvernehmen aller Vertragsparteien sollen der besonderen Bedeutung der Vereinbarung Rechnung tragen, die das einheitliche Vorgehen der Länder und die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen sollen. Nach Art. 4 der Vereinbarung kann jedes Land die Aufnahme von Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe verlangen.