Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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Artikel 4 Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
ErläutRV BGBl I 2019/106, 2
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Art. 4 der Vereinbarung hat eine besondere Kooperationsverpflichtung der Länder zur Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe – und damit zur Anpassung der Vereinbarung insbesondere entsprechend dem jeweiligen fachlichen Erkenntnisstand – zum Gegenstand. Hinsichtlich der Bedeutung dieser Bestimmung ist auf die mehrheitlich angenommene Ausschussfeststellung des Verfassungsausschusses des Nationalrates hinzuweisen (siehe AB 463 d.B. XXVI. GP, 3): „Der Verfassungsausschuss des Nationalrates begrüßt den Entwurf einer Artikel 15a B-VG-Vereinbarung mit den Ländern über die Kinder- und Jugendhilfe, in dem insbesondere eine Weiterentwicklung der bestehenden Standards in der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt wird. Diese kann nicht nur nach Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse[,] sondern nach Expertisen aus den Fachkreisen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern erfolgen. Damit werden neben dem Ziel einer qualitativen Weiterentwicklung auch einheitliche hohe Standards verfolgt. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verha...