Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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Artikel 3 Aufgaben des Bundes
ErläutRV BGBl I 2019/106, 1 (zu Abs 1)
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Art. 3 hat die bundesgesetzliche Normierung einzelner wesentlicher Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich im bisherigen B-KJHG 2013 als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht finden, zum Gegenstand. Damit sollen die Wahrnehmung wichtiger Aufgaben durch den Bund und die Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgern sichergestellt werden. Auch dadurch wird gewährleistet, dass es zu keinem Unterschreiten des bisherigen Regelungsniveaus im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe kommt.