Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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Artikel 2 Grundsätzliche Aufgaben der Länder
ErläutRV BGBl I 2019/106, 1 (zu Abs 1)
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Entsprechend der Intention, das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge aufrechtzuerhalten, sollen sich die Länder verpflichten, ihre Gesetzgebung und Vollziehung einheitlich an jenen Grundsatzbestimmungen auszurichten, wie sie bislang im 1. Teil des B-KJHG 2013 enthalten sind; ausgenommen ist § 8 B-KJHG 2013 (Datenverarbeitung). Die Wortfolge „Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe“ in Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung deckt sich mit der Wortfolge „Bestimmungen und Mindeststandards“ in Abs. 2. Dies betrifft Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, Begriffsbestimmungen, Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Verschwiegenheitspflicht, Auskunftsrechte, die schriftliche Dokumentation über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die fachliche Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, Planung, Forschung und Statistik, Dienste für werdende Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche, Gefährdun...