Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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Artikel 1 Zielsetzungen
ErläutRV BGBl I 2019/106, 1
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Die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 sieht den Entfall der Wortfolge „Mutterschafts‑, Säuglings- und Jugendfürsorge;“ in Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit die Überstellung dieser Angelegenheiten in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vor.
Nach Art. 151 Abs. 63 Z 5 erster Satz B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 ist das Inkrafttreten der Änderung der Kompetenzrechtslage betreffend den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ davon abhängig, dass eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in Kraft tritt.
Entsprechend der Regierungsvorlage zu dieser B-VG-Novelle (RV 301 d.B. XXVI. GP, 2) soll das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sind der Bund und die Länder anlässlich der Tagung der Landeshauptleutekonferenz am in Stegersbach in Anwesenheit des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz darin übereingekommen, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine ...