Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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S. 159Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
StF: BGBl. I Nr. 106/2019 (NR: GP XXVI RV 573 AB 632 S. 80. BR: AB 10185 S. 894)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurde genehmigt.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen: