Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 12a Vorläufige Inbetriebnahme von privaten Kinder- und Jugendhilfe- einrichtungen; Anzeigeverfahren
ErläutRV LGBl 2021/10, 6 (zu Abs 1)
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Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es immer wieder zu akuten Betreuungsbedürfnissen kommt. Um diesen im Einzelfall Rechnung tragen zu können, soll im Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen werden, eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die bereits um Bewilligung nach § 12 Abs. 1 angesucht hat, vorläufig in Betrieb zu nehmen. Dies ist dann zulässig, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 12 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht, und dies dem Antragsteller gegenüber entsprechend bescheinigt wurde.
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Anmerkung zu Abs 2
Die vorläufige Inbetriebnahme ist erst nach Vorliegen der schriftlichen Bescheinigung gestattet.