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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 12a Vorläufige Inbetriebnahme von privaten Kinder- und Jugendhilfe- einrichtungen; Anzeigeverfahren

ErläutRV LGBl 2021/10, 6 (zu Abs 1)

1

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es immer wieder zu akuten Betreuungsbedürfnissen kommt. Um diesen im Einzelfall Rechnung tragen zu können, soll im Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen werden, eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die bereits um Bewilligung nach § 12 Abs. 1 angesucht hat, vorläufig in Betrieb zu nehmen. Dies ist dann zulässig, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 12 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht, und dies dem Antragsteller gegenüber entsprechend bescheinigt wurde.

2

Anmerkung zu Abs 2

Die vorläufige Inbetriebnahme ist erst nach Vorliegen der schriftlichen Bescheinigung gestattet.

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