Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40 Datenverarbeitung
ErläutRV BGBl I 2018/21, 10 (zu Abs 1)
1
Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO beinhaltet auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung und entspricht damit dem bisher in § 4 Z 8 DSG 2000 definierten Begriff des „Verwendens“ bzw. der „Verwendung“ personenbezogener Daten. Die begrifflichen Anpassungen sind daher entsprechend vorzunehmen.
ErläutRV BGBl I 2013/69, 30 (zu Abs 1 Z 1)
2
Unter Gesundheitsdaten sind einerseits Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken oder einen hohen Betreuungsaufwand erfordern, und anzeigepflichtige Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz sowie Daten betreffend den Gesundheitszustand der betreuten Kinder und Jugendlichen wie Informationen über Impfungen, Erkrankungen, Unfälle, Medikation, Operationen oder Allergien zu verstehen.
ErläutRV BGBl I 2013/69, 30 (zu Abs 1 Z 1)
3
Daten betreffend strafrechtliche Verurteilungen sind für die Gefährdungsabklärung notwendig, wobei insbesondere solche Straftaten relevant sind, die eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen erwarten lassen, wie beispielsweise Gewalt- und Sexualdelikte.