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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 40 Datenverarbeitung

ErläutRV BGBl I 2018/21, 10 (zu Abs 1)

1

Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO beinhaltet auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung und entspricht damit dem bisher in § 4 Z 8 DSG 2000 definierten Begriff des „Verwendens“ bzw. der „Verwendung“ personenbezogener Daten. Die begrifflichen Anpassungen sind daher entsprechend vorzunehmen.

ErläutRV BGBl I 2013/69, 30 (zu Abs 1 Z 1)

2

Unter Gesundheitsdaten sind einerseits Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken oder einen hohen Betreuungsaufwand erfordern, und anzeigepflichtige Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz sowie Daten betreffend den Gesundheitszustand der betreuten Kinder und Jugendlichen wie Informationen über Impfungen, Erkrankungen, Unfälle, Medikation, Operationen oder Allergien zu verstehen.

ErläutRV BGBl I 2013/69, 30 (zu Abs 1 Z 1)

3

Daten betreffend strafrechtliche Verurteilungen sind für die Gefährdungsabklärung notwendig, wobei insbesondere solche Straftaten relevant sind, die eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen erwarten lassen, wie beispielsweise Gewalt- und Sexualdelikte.

ErläutRV BGBl I 2013/69, 30 (zu Abs 1 Z ...

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