Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 37 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
ErläutRV BGBl I 2013/69, 28 (zu Abs 1)
1
Die Mitteilungspflicht ist immer nur dann gegeben, wenn die Wahrnehmung der Kindeswohlgefährdung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit für die mitteilungspflichtige Organisation (Abs. 1) oder im Laufe der Berufsausübung (Abs. 3) erfolgt.
ErläutRV BGBl I 2013/69, 28 (zu Abs 1)
2
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines konkreten, namentlich bekannten Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Die Anhaltspunkte ergeben sich aus den von den Mitteilungspflichtigen wahrgenommenen Tatsachen und den Schlüssen, die sie aus ihrem fachlichen Wissen und ihrer Berufserfahrung ziehen. Dabei kann es sich z. B. um die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, Beobachtungen im Verhalten von Kindern und Jugendlichen oder Inhalten von Gesprächen mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern handeln.
ErläutRV BGBl I 2013/69, 28 (zu Abs 1)
3
Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen und (schwerer) sexueller Missbrauch umfassen die Tatbestandelemente der § 83 ff, 92, 206 und 207 StGB. Unter sonstigen Kindeswohlgefährdungen sind erhebliche Beeinträchtigungen...