Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 12 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
ErläutRV LGBl 2013/150, 19 (zu § 12)
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Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sollen einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen. Der Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung soll einer Bewilligung nach § 22 bedürfen, weshalb sozialpädagogische Einrichtungen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden sollen. Die Übertragung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen soll wie bisher durch Vertrag erfolgen (Abs. 7) [Abs. 8]. Über eine Bewilligung müssen alle freien Träger [Träger privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen] verfügen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Die Bewilligung erfolgt wie bisher für einen bestimmten Aufgabenbereich, kann jedoch in örtlicher Hinsicht nunmehr auch auf das Gebiet bestimmter Gemeinden beschränkt werden. Ähnlich der Regelung für sozialpädagogische Einrichtungen sind ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen, der Mängelbehebung und der Entziehung der Bewilligung vorgesehen. […]
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Anmerkung zu Abs 1
Zu den Betriebs- und Bewilligungsvoraussetzungen siehe auch § 3 ff der Verordnung der Landesregierung v...