Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 11 Kinder- und Jugendanwältin
ErläutRV LGBl 2013/150, 18 (zu § 11)
1
Die Abs. 1 bis 6 und 8 bis 10 enthalten organisatorische Grundlagen (insbesondere über die Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin, die hierfür erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die dienstrechtliche Stellung), Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht, die Kostenfreiheit und die Möglichkeit der anonymen Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwältin.
ErläutRV LGBl 2013/150, 18 (zu Abs 7)
2
Abs. 7 erster Satz normiert wie bisher neben dem Recht der Kinder- und Jugendanwältin auf Auskunftserteilung durch Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Jugendwohlfahrt [Kinder- und Jugendhilfe] betrauten Organe und deren Bedienstete ausdrücklich auch ein Recht auf Einsicht in bestimmte schriftliche Unterlagen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kommen der Kinder- und Jugendanwältin diese Rechte auch gegenüber privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu. Alle angeführten Einrichtungen haben der Kinder- und Jugendanwältin somit auch die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreute...