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Tätige Reue
Schmieder, Tätige Reue (§ 167 StGB), AnwBl 2016, 312
Der Autor beschäftigt sich mit der Reuebestimmung des § 167 StGB als praxistaugliches InstruS. 219 ment zur Erlangung der strafaufhebenden Wirkung. Sie ermöglicht es dem Täter, in die Legalität zurückzukehren. Wesentlich sind dabei die Vollständigkeit der Schadensgutmachung und das Element der Rechtzeitigkeit. Letzteres soll Spekulationen des Täters über die Aufdeckungswahrscheinlichkeit möglichst hintanhalten.