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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 10 Kinder- und Jugendhilfebeirat

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2013/150, 18 (zu Abs 1)

Wegen der Vielschichtigkeit und Komplexität der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe soll der Landesregierung wie bisher ein entsprechendes Gremium von Fachleuten beratend zur Verfügung stehen.

Aufgabe des Kinder- und Jugendhilfebeirates ist wie bisher die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Die Beratung kann sich auf Vorhaben und deren inhaltliche Ausgestaltung sowie auf Interessenschwerpunkte beziehen.

Im § 12 Abs. 2 ist vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung eines sozialen Dienstes als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates zwingend vorgesehen. Hier hat die Behörde jedenfalls nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Stellungnahme des Beirates entsprechend zu würdigen. Eine Bindung an diese besteht jedoch nicht.

Eine fachliche Beratung der Landesregierung durch den Kinder- und Jugendhilfebeirat wird aber auch in anderen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe unumgänglich sein, wie etwa bei den Aufgaben nach den § 8 und 9 und bei der Festlegung von Art und Umfang des Angebotes an sozialen...

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