Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
ErläutRV LGBl 2013/150, 18 (zu Abs 2)
1
Die im Abs. 2 lit. a und b genannten Ziele der Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen und die Information der Bevölkerung soll[en] in der Praxis vor allem erfolgen durch Information über alle gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, durch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, durch Projekte an Schulen und Kindergärten zu Themenschwerpunkten, wie beispielsweise Gewalt gegen Kinder, durch die Einrichtung und Weiterentwicklung einer eigenen Homepage im Internet, durch die Herausgabe von einschlägigen Informationsbroschüren und durch die Abhaltung von Tagen der offenen Tür. Informationsbroschüren über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind im Regelfall mehrsprachig abzufassen.