Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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S. 119Verordnung der Landesregierung vom über die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendhilfebeirates
StF: LGBl. Nr. 137/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 10 Abs. 9 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2021, wird verordnet: