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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 7 Fachliche Ausrichtung

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2013/150, 17 (zu Abs 1)

1

Die besonderen Inhalte und Methoden der Sozialleistungen und der Rechtsvertretung, die in der Kinder- und Jugendhilfe zu erbringen sind, insbesondere die Gefährdungsabklärung und erzieherische Hilfen sowie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Minderjährigen, stellen besondere Anforderungen an die Qualifikation der dort tätigen Personen. Deshalb sollen sowohl beim Kinder- und Jugendhilfeträger als auch in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und Facheinrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, fachlich qualifizierte Personen beschäftigt werden. Fachlich qualifizierte Personen müssen über eine diesen Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen.

2

Anmerkung zu Abs 1

Um in der Kinder- und Jugendhilfe in der Fallarbeit lege artis arbeiten zu können, bedarf es im Einzelfall der Beiziehung von klinischen Psycholog*innen. Der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung ist daher auch der Psychologische Dienst zugeordnet. Die Aufgabenstellung beinhaltet neben der Tätigkeit als Amtssachverständige für Fragestellungen der Kinder- und Jugendhilfe an den Bezirkshauptmannschaften ...

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