Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 6 Örtliche Zuständigkeit
ErläutRV LGBl 2021/10, 5 (zu Abs 1)
1
Korrespondierend zur Bestimmung des § 5 Abs. 2, wonach auch Minderjährigen, die weder ihren Hauptwohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden können, ist die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend zu ergänzen.
ErläutRV LGBl 2013/150, 16 (zu Abs 1)
2
Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden soll nach Abs. 1 wie bisher der Hauptwohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen sein. Ausgenommen sind wie bisher nach Abs. 4 jene Fälle, bei denen Gefahr in Verzug besteht. Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Ereignis eingetreten ist, das Anlass für die Maßnahme der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist.
Die Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, richtet sich nach den Kriterien des § 66 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach tatsächlichen Umständen, und zwar durch körperliche Anwesenheit, nicht durch ein Willenselement, nach Dauer und Beständigkeit sowie nach den Umständen persönlicher und beruflicher Art, die die dauerhafte Beziehung ...