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ZWF 5, September 2016, Seite 217

Beugemittel; Beschuldigter; Aussageverweigerungsrecht

ZWF 2016/35

§§ 93 Abs 2, 157 Abs 1 Z 1 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK

; RIS-Justiz RS0130777

Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre. Somit ist eine Beugehaft über eine Zeugin rechtswidrig, die sich bereits in dem gegen sie als Beschuldigte gesondert geführten Strafverfahren geständig verantwortet hatte.

Die (im Grunde von § 157 Abs 1 Z 1 Fall 2 StPO) ungerechtfertigte Weigerung eines S. 218 Zeugen führt allerdings in jenem Verfahren, in dem er als solcher zur Aussage verpflichtet wäre, zur Möglichkeit der Verlesung seiner früheren Aussage (§ 252 Abs 1 Z 3 Alt 1 StPO).

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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