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ZWF 4, Juli 2016, Seite 160

Beweismittelfälschung

ZWF 2016/30

§ 293 Abs 2 StGB

; RIS-Justiz RS0104980

Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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