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ZWF 3, Mai 2019, Seite 129

Keine Abzugsfähigkeit einer diversionellen Geldbuße wegen Untreue als Werbungskosten

ZWF 2019/34

§ 20 EStG 1988

Die Beschwerdeführerin setzte eine in Deutschland zur Einstellung des Verfahrens wegen Beteiligung an einer Untreue verhängte Geldbuße als Werbungskosten ab. Die Abzugsfähigkeit wurde vom BFG neu beurteilt. Das Delikt der Untreue steht nicht mit der Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten in Zusammenhang. Eine aus diesem Grund mit Entscheidung verhängte Geldstrafe wäre jedenfalls nicht abzugsfähig, um im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe nicht zumindest teilweise unwirksam zu machen.

Bei der Geldbuße gem § 153a dStPO handelt es sich um eine der österreichischen Geldbuße aufgrund einer Diversion gem § 198, 200 StPO gleichzuhaltende strafrechtliche Sanktion. Diese ist damit aus Sicht der § 4 Abs 4 und 16 Abs 1 EStG 1988 analog zu den vom VwGH zu Geldstrafen aufgrund einer Verurteilung entwickelten Grundsätzen zu prüfen.

Eine diversionelle Geldbuße gem § 198 und 200 StPO wegen Untreue (§ 153 StGB) durch einen Arbeitnehmer steht mit der Dienstausübung in keinerlei Zusammenhang, sondern wird allein durch das strafrechtlich relevante – und auch schuldhafte – Verhalten des Abgabepflichtigen ausgelöst, sodass die Geldbuße vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 den Aufwendungen der Lebensführun...

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