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Abgabenhinterziehungsabsicht bei Einkünften aus einer liechtensteinischen Stiftung
ZWF 2019/31
Im vorliegenden Fall bestand weder eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des gesamten Stiftungsvermögens noch über die strittigen Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen. Dies insb vor dem Hintergrund, dass auch ein Gerichtsverfahren in Liechtenstein betreffend eines Informationsanspruchs der Begünstigten negativ verlief und selbst dem Sachwalter der Begünstigten ein Zugang zum Stiftungsvermögen verwehrt war (keine Unterstützung betreffend Pflege und Steuerzahlungen seitens der Stiftung).
Für die Beurteilung der Abgabenhinterziehungsabsicht betreffend verlängerte Verjährungsfrist (vgl § 207 Abs 2 BAO) war von wesentlicher Bedeutung, dass weder Stiftungseinkünfte noch Schenkungssteuer erklärt und abgeführt wurden und somit für jeden Fall der abgabenrechtlichen Würdigung die entsprechende abgabenrechtliche Konsequenz unterlassen wurde.