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ZWF 3, Mai 2019, Seite 119

Der Zusammenhang zwischen Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe – eine aktuelle Rechtsfrage

Walter Summersberger

Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sind nicht zwingend nach dem FinStrG zu bestrafen. Bei Verstößen geringen Grades greift die Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG. In seiner Entscheidung vom , RV/3200007/2017, befasste sich das BFG nun erstmals mit dem Verhältnis zwischen Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe.

1. Grundlegendes zum Fall

Soll ein Gegenstand aus einem Drittstaat in das umsatzsteuerliche Inland verbracht werden (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG), eröffnet ein Logistikdienstleister als Verfahrensinhaber nach Art 5 Nr 35 Unionszollkodex (UZK) an der Außengrenze der Union üblicherweise das Steueraussetzungsverfahren des externen Versands (Art 226 ff UZK). Dieses Verfahren erlaubt es, den Ort der steuerlichen Einfuhr von der Außengrenze der Union zu verlagern und damit Ort und Zeitpunkt der Zoll- und EUSt-Schuldentstehung in das Innere des Unionsgebiets zu verschieben. Innerhalb einer behördlich bestimmten Frist ist die Ware zu einem (frei gewählten) Bestimmungsort zu verbringen; verpflichtet ist der Inhaber des Unionsversands (Art 233 UZK).

Am Bestimmungsort entscheidet sich das zoll- und umsatzsteuerliche Schicksal der Ware; in der Regel wird sie jedoch zum freien Verkehr überlassen. Es werden die Zollabgabe und die E...

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