StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 117 Berechtigung zur Anklage
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Regelfall (Privatanklagedelikt) | ||
III. | Ausnahme (Ermächtigungsdelikt) | ||
A. | Nach § 117 Abs 1 Satz 2 | ||
B. | Nach § 117 Abs 2 | ||
C. | Nach § 117 Abs 3 | ||
D. | Rechte des Verletzten (Beleidigten) in den Fällen des § 117 Abs 2 und Abs 3 | ||
IV. | Obligatorischer Sühneversuch | ||
V. | Schlichtungsausschuss der Ärztekammer |
I. Allgemeines
1
Wer zur Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen die Ehre berechtigt ist, richtet sich danach, gegen wen der ehrenrührige Angriff gerichtet ist.
II. Regelfall (Privatanklagedelikt)
2
Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten verfolgt (§ 117 Abs 1 Satz 1); sie sind daher grundsätzlich Privatanklagedelikte.
3
Eine besondere Frist zur Erhebung der Privatanklage ist mittlerweile nicht vorgesehen, die Möglichkeit ist einzig durch die Verjährungsregeln beschränkt (oder durch Verzeihung verwirkt); früher war eine Frist von sechs Wochen von dem Tag an, an dem ihm die strafbare Handlung gegen seine Ehre und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, vorgesehen (§ 46 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO aF; siehe dazu Ev...