StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Rechtfertigung | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung |
I. Tatobjekt
1
Objekt kann nur eine physische Einzelperson in strafmündigem Alter sein.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Vorwerfen einer gerichtlich strafbaren Handlung, für die der andere nicht nur rechtskräftig verurteilt wurde, sondern für die überdies entweder
die Strafe schon vollzogen oder
die Strafe wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen
oder für die
der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben wurde.
3
Ad 1.: Die Strafe muss zur Gänze vollzogen sein, falls nicht hinsichtlich des Strafrests die Voraussetzungen nach 2. vorliegen. Sie wird zB im Falle eines nachträglichen Aufschubs iSd § 5 oder 133 StVG nicht als vollzogen anzusehen sein.
4
Ad 2.: Darunter fallen insb eine bedingte Strafnachsicht, eine bedingte Begnadigung und eine bedingte Entlassung, auch wenn die Probezeit noch im Laufen ist, weiters jede unbedingte Nachsicht, ebenso durch Amnestie.
5
Ad 3.: Abgestellt wird auf die sog echte bedingte Verurteilung, d...