StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Schrifttum
Reindl-Krauskopf, Cyberstrafrecht im Wandel, ÖJZ 2015, 112 = Grafl/Klob/Reindl-Krauskopf/Winter (Hrsg), 3. Ales Tagung: Cybercrime 2.0: Virtuelle Fragen – Reale Lösungen (2015) 27; Reisinger, „Cybermobbing“ – Eine Analyse von § 107c StGB, jusIT 2015, 169; Salimi, Cybermobbing – Auf dem Weg zu einem neuen Straftatbestand, JSt 2015, 191.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt und -objekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Vollendung – Versuch | |
VI. | Beteiligung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
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§ 107c wurde mit der Strafrechtsreform 2015, BGBl I 2015/112, geschaffen. Auch diese Bestimmung orientiert sich insofern an § 107a, als die Tat eine längere Zeit hindurch fortgesetzt (so auch § 107b) und in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, begangen werden muss. Wie § 107b enthält § 107c Tathandlungen, die weitgehend an sich strafbar sind: Die Ehrverletzung erfüllt idR die § 111, 115, die Wahrnehmbarmachung von Tatsachen und Bildaufnahmen wird sehr oft § 51 DSG erfüllen, sofern die Datenverschaffung auf die dort beschriebene W...