StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Objektive Bedingung der Strafbarkeit | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Rechtfertigung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatobjekt
1
Als Tatobjekt kommt jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts in Betracht, somit auch eine unmündige, geisteskranke oder widerstandsunfähige Person.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer
eine Person ohne deren Einwilligung mit Gewalt, oder
eine Person, nachdem er ihre Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, oder
eine unmündige, geisteskranke oder widerstandsunfähige Person einer ausländischen Macht überliefert.
3
Unter ausländischer Macht ist nur eine politische Macht zu verstehen, wie sie in einer auf ausländischem Gebiet bestehenden staatlichen oder parastaatlichen Gewalt in Erscheinung tritt und sich je nach der Gesellschaftsordnung und politischen Lage des betreffenden Landes in einer ausländischen Behörde, politischen Partei oder ähnlichen Organisation verkörpert (EBRV 1971, 233; Schwaighofer, WK2§ 103 Rz 2; darüber hinausgehend Schmoller, SbgK § 103 Rz 7). Zur Überlieferung an eine private ausländische Gewalt s un...