StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 98 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
Schrifttum
S Vorbem zu § 96–98 Rz 4.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Straflosigkeit nach Abs 2 | |
VII. | Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Subjekt kann ein Arzt, aber auch jeder Nichtarzt sein, nur nicht die Schwangere selbst.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt ist auch in diesem Fall die Leibesfrucht; geschützt werden aber überdies die Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, da es an ihrer Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch mangelt. Im Übrigen vgl § 96 Rz 4 f.
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im Abbruch der Schwangerschaft. Der Unterschied zu § 96 liegt (lediglich) darin, dass dies ohne Einwilligung der Schwangeren geschieht. Zur Tathandlung, selbst s daher § 96 Rz 6.
4
Ohne Einwilligung wird die Tat begangen, wenn die Schwangere entweder überhaupt nicht in den Schwangerschaftsabbruch eingewilligt hat, dieser mithin ohne (nicht unbedingt auch gegen) ihren Willen vorgenommen wird, oder wenn eine von ihr erteilte Einwilligung unwirksam ist (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 98 Rz 2; Eder-Rieder, WK2 § 98 Rz 4; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 98 Rz...