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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

Rainer Nimmervoll

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
II.
Tatobjekt
12a
III.
Tatsubjekt
3, 4
IV.
Äußere Tatseite
5
A.
Erster Deliktsfall (§ 92 Abs 1)
6, 7
B.
Zweiter Deliktsfall (§ 92 Abs 2)
V.
Innere Tatseite
VI.
Strafe
1214
VII.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
1521

I. Allgemeines

§ 92 ist ein kumulatives Mischdelikt (Jerabek, WK2 § 92 Rz 1).

II. Tatobjekt

1

Die Strafbestimmung schützt zwei Gruppen von Personen, nämlich

1

Personen unter 18 Jahren; erfasst werden demnach alle unmündigen (§ 74 Abs 1 Z 1) sowie minderjährigen (§ 74 Abs 1 Z 2) Personen;

2

Personen, die wegen Gebrechlichkeit (worunter nicht nur altersbedingte Störungen der Bewegungsfreiheit zu verstehen sind), Krankheit oder geistigen Behinderung (vgl dazu § 11 Rz 8; Höpfel, WK2 § 11 Rz 5) wehrlos sind.

2

Wehrlos ist, wer sich gegen das Quälen oder Vernachlässigen nicht (aus eigenem) zur Wehr setzen kann (ähnlich Kienapfel/Schroll, BT I5 § 92 Rz 12); er braucht aber deshalb nicht hilflos zu sein, sodass auch wehrlos ist, wer fliehen könnte (so auch Fabrizy,

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