StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
Schrifttum
Maleczky, Zur Strafbarkeit der „G’sundn Watschn“, ÖJZ 1993, 625; Marschall/Salomon, Die neuen Quälereitatbestände, ÖJZ 1972, 449, 482.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Tatsubjekt | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
A. | Erster Deliktsfall (§ 92 Abs 1) | ||
B. | Zweiter Deliktsfall (§ 92 Abs 2) | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
§ 92 ist ein kumulatives Mischdelikt (Jerabek, WK2 § 92 Rz 1).
II. Tatobjekt
1
Die Strafbestimmung schützt zwei Gruppen von Personen, nämlich
Personen unter 18 Jahren; erfasst werden demnach alle unmündigen (§ 74 Abs 1 Z 1) sowie minderjährigen (§ 74 Abs 1 Z 2) Personen;
Personen, die wegen Gebrechlichkeit (worunter nicht nur altersbedingte Störungen der Bewegungsfreiheit zu verstehen sind), Krankheit oder geistigen Behinderung (vgl dazu § 11 Rz 8; Höpfel, WK2 § 11 Rz 5) wehrlos sind.
2
Wehrlos ist, wer sich gegen das Quälen oder Vernachlässigen nicht (aus eigenem) zur Wehr setzen kann (ähnlich Kienapfel/Schroll, BT I5 § 92 Rz 12); er braucht aber deshalb nicht hilflos zu sein, sodass auch wehrlos ist, wer fliehen könnte (so auch Fabrizy,