StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78 Mitwirkung am Selbstmord
Schrifttum
Haller, Zum Problem der Arzthaftung bei Suiziden aus der Sicht des Mediziners, ÖJZ 1989, 266; Laubichler, Die Problematik der forensischen psychiatrischen Beurteilung des erweiterten Selbstmordversuches, ÖJZ 1980, 653; Ratz, Zur strafrechtlichen Haftung des Arztes bei Selbstmord, ÖJZ 1988, 619; Wach, Strafrechtliche Probleme des Selbstmords, ÖJZ 1978, 479. Vgl im Übrigen die Schrifttumsangaben bei § 75.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Auch § 78 normiert (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 139b StG) einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung, indem die Verleitung bzw Hilfeleistung zum (an sich nicht strafbaren) Selbstmord selbstständig vertypt wird: Strafbar ist, wer in den Erscheinungsformen der Verleitung bzw Hilfeleistung für den Tod eines anderen ursächlich wird. Im Schrifttum überwiegt allerdings die Auffassung, dass es sich um ein Tötungsdelikt eigener Art (und nicht um eine Privilegierung der Fremdtötung) handelt (Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 7; Moos, WK2 § 78 Rz 7 mwN).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht
in der Verleitun...