zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 318 Voraussetzungen der Bestrafung

Stefan Huber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
Objektive Bedingungen
5

I. Allgemeines

1

Für die Bestrafung wegen der Vergehen nach § 316 und 317 sieht § 318 folgende Besonderheiten vor:

2

1.

nach Abs 1: Der Täter ist in beiden Fällen nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen (Ermächtigungsdelikt; s dazu § 92 StPO).

3

2.

nach Abs 2: Der Täter darf nach § 316 oder § 317 nur dann bestraft werden, wenn

a)

die Republik Österreich zu dem verletzten Staat (sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt; vgl Hufnagl, SbgK § 318 Rz 4; Tipold, WK2 § 318 Rz 3) diplomatische Beziehungen unterhält und

b)

die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des BMEIA verbürgt ist. Das Gesetz spricht zwar von einer Mitteilung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (BMAA), dieses Ministerium wurde aber durch BGBl I 2007/6 in BM für europäische und internationale Angelegenheiten und zuletzt durch BGBl I 2014/11 in BM für Europa, Integration und Äußeres umbenannt (§ 1 Bundesministeriengesetz 1986). Die Mitteilung des BMEIA ist nach üM für das Gericht bindend (vgl EBRV 1971, 468; Hufnagl, SbgK § 318 Rz 6; Fabrizy, StGB12 § 318 Rz 3; dagegen Tipold, WK2 § 318 Rz 5; Mayerhofer, StGB6 § 318 Rz 1...

StGB | Strafgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.