StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 312a Folter
Schrifttum
Mitgutsch/M. Brandstetter, Neues aus dem Besonderen Teil des StGB, in: Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Jahrbuch Strafrecht BT 2013, 13; Salimi, Neuer Folterparagraf, auch für ORF-Redakteure? Die Presse 2012/48/06.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
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Mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 2012/120, wurde § 312a in das StGB eingefügt; dies, um der Empfehlung des UN-Anti-Folterkomitees vom November 2005 und der Kriminalisierungsverpflichtung von Art 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl 1987/492) nachzukommen (vgl EBRV 2003 BlgNR 24. GP 28). Der Tatbestand entspricht weitgehend seinem Wortlaut nach Art 1 Abs 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl 1987/492). § 312a findet sich in § 64 Abs 1 Z 4c aufgezählt, wodurch auch eine im Ausland begangene Tathandlung ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft wird, sofern der Täter oder das Opfer Österreicher ist, durch die Tat österreichi...