StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis
Schrifttum
Brandstetter, Zum neuen Straftatbestand des „falschen Vermögensverzeichnisses“, ecolex 1992, 246; Mohr, Das Konkurseröffnungsverfahren bei juristischen Personen, ZIK 1997, 157.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Bis zur EONov 1991 (BGBl 628) hatte der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in dem gemäß § 47 Abs 2 EO vorzulegenden Vermögensverzeichnis durch einen vor dem Exekutionsgericht zu leistenden Eid (Offenbarungseid) zu bekräftigen. Hatte er dabei unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis als richtig und vollständig beschworen, so verantwortete er Meineid nach § 288 Abs 2 (s auch § 288 Rz 25a).
2
Nach § 47 Abs 2 idF der EONov 1991 (in Kraft getreten am ) hat der Verpflichtete nunmehr, wenn der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen (oder eine Exekution nach § 294a nF) erfolglos geblieben ist, vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsbeamten ein Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine darin gemachten Angaben richtig und vo...