StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 278d Terrorismusfinanzierung
Schrifttum
S bei § 278b.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde ebenfalls durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung und des UN-Terrorismusfinanzierungs-Übk, BGBl III 2002/102, und der UN-Sicherheitsresolution 1373 (2001) (Fabrizy, StGB12 § 278d Rz 1; Plöchl, WK2 § 278d Rz 1). Durch diese unterschiedlichen Grundlagen bedingt sind die Kataloge des § 278d und jene des § 278c nicht deckungsgleich. Dies ist bedauerlich und eigentlich ein Mangel an Umsetzung im Sinne einer Einfügung in ein System. Die Terrorismusfinanzierung ist auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung. Wertungsmäßig ist die Terrorismusfinanzierung kein Vereinigungsdelikt, sehr wohl aber ein Vorbereitungsdelikt und normiert die selbständige Strafbarkeit von Beitragshandlungen.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlungen bestehen im Bereitstellen und Sammeln von Vermögenswerten (was sehr umfassend verstanden wird; vgl Fabrizy, StGB12 § 278d Rz 2; Plöchl, WK2 § 278d Rz 3). An sich sind d...