StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Mit dieser Bestimmung werden Handlungen pönalisiert, die im Anschluss an § 241e gesetzt werden, aber noch nicht in der Umsetzung des eigentlich intendierten Zweckes, auf den sich der erweiterte Vorsatz bezieht, bestehen (vgl auch Schroll, WK2 § 241f Rz 1). Die Bestimmung entspricht § 241b hinsichtlich entfremdeter – und eben nicht falscher – unbarer Zahlungsmittel.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind entfremdete unbare Zahlungsmittel iSd § 241e.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel
von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft,
befördert,
einem anderen überlässt oder
sonst besitzt.
4
Befördern ist – wie bei § 241b – jede Transporttätigkeit. Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem anderen übergeben erhalten, sei es aufgrund eines Ankaufs, eines Tauschs, als Geschenk oder durch sonstigen derivativen Erwerb, somit ein In-den-Gewahrsam-Nehmen. Einem-anderen-Überlassen ist das genaue G...