StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
Schrifttum
Grafl, Freiheitsstrafe als ultima ratio? Gedanken zur Effizienz von strengen Strafen, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136.
1
Der Gesetzgeber vermeint, zum erhöhten Schutz Unmündiger (wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – § 1 Z 1 JGG) die Strafuntergrenzen anheben zu müssen, und folgt damit dem Gedanken, dass die Höhe der Strafdrohung – und hier der Untergrenze – maßgebende Bedeutung für die Entscheidung des Täters zur Tatbegehung hat (vgl die Zweifel bei Meyer, Kriminologie3 § 9 Rz 90 mwN; Grafl, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136 f; kritisch Flora, WK2 § 39a Rz 2 ff).
2
§ 39a ändert den Strafsatz (Flora, WK2 § 39a Rz 15; Sagmeister, SbgK § 39a Rz 2).
3
Der Täter selbst muss volljährig sein, dh, das 18. Lebensalter vollendet haben. Das Opfer muss unmündig sein.
4
Es muss sich um eine Vorsatztat handeln. Die Tat muss unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Droh...