StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 230 Versetzung von Grenzzeichen
Schrifttum
S bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Wenngleich grundsätzlich private Beweiszeichen als solche strafrechtlich nicht geschützt sind – sie können nur als Beweismittel strafrechtlichen Schutz genießen –, enthält insoweit § 230 eine Ausnahme, indem die Versetzung usw von Grenzzeichen oder von Wasserstandszeichen pönalisiert wird, weil derartigen Zeichen im Rechtsleben besondere Bedeutung zukommt.
II. Tatobjekt
Tatobjekte sind:
2
Grenzzeichen, das sind alle Zeichen, die kraft behördlichen Akts oder privater Anerkennung dazu bestimmt sind, den Verlauf einer Grundstücksgrenze zu bezeichnen (zB Grenzsteine, Grenzpfähle, sonstige Grenzmarkierungen; vgl EvBl 1982/135 = RZ 1983/24; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 230 Rz 1);
3
Wasserstandszeichen, das sind die zur Bezeichnung von Nutzungsrechten an Gewässern bestimmten Zeichen, nicht jedoch die allgemeinen Wasserpegel oder Erinnerungsmarken an Hochwasser (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 230 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 230 Rz 2).
4
Es muss sich nicht um öffentliche Zeichen handeln;...