StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
Schrifttum
S bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
V. | Strafe |
I. Tatobjekt
1
Geschützt sind öffentliche Beglaubigungszeichen, ds solche Zeichen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen (Abs 3).
2
Mithin genießen nur solche Beweiszeichen strafrechtlichen Schutz, die Beglaubigungszeichen iS der angeführten Definition sind oder die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift den öffentlichen Beglaubigungszeichen gleichgestellt sind (vgl Kienapfel, JBl 1976, 496; Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 6). Zu den öffentlichen Beglaubigungszeichen iSd § 225 Abs 3 zählen insb Eichzeichen, amtliche Feingehaltspunzen, Zollplomben, Plomben am Kontrollgerät für Fahrtschreiber (OLG Innsbruck Bs 310/98), Pfändungsmarken udgl (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 2). Diese Zeichen sind jedoch nicht für sich allein, sondern nur da...