StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 34 Besondere Milderungsgründe
Schrifttum
Eder-Rieder, Die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (1985) 79 ff; Schroll, Überlange Verfahrensdauer in Wirtschaftsstrafsachen und Belastung der Justiz, in Marko/Schleifer (Hrsg), Uni Graz 8. Fakultätstag der rechtswissenschaftlichen Fakultät (2012) 194. Im Übrigen s bei § 32.
Übersicht der Kommentierung
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I. Demonstrative Aufzählung der Milderungsgründe
1
§ 34 zählt beispielsweise besondere Milderungsgründe auf, die zT persönliche Eigenschaften des Täters (Z 1 und 2, 19), zT Umstände bei Begehung der Tat (Z 3 bis 13) oder nach der Tat (Z 2 14 bis 18) betreffen (vgl auch Ebner, WK2 § 34 Rz 1). Zusätzlich ist mit der Verfahrensdauer ein Milderungsgrund vorliegend, der in diese Einteilung nicht passt.
2
Zu Abs 1 Z 1: Mildernd sind a) das Alter des Täters zur Tatzeit zwar über 18, aber unter 21 Jahre, b) die sog verminderte Zurechnungsfähigkeit und c) die sehr vernachlässigte Erziehung.
3
Mit dem Abstellen auf die Vollendung des 21. Lebensjahres sollte dieser Milderungsgrund mit der Großjährigkeit in Übereinstimmung gebracht werden (EBRV 1971, 126); diese Erwägung trif...