StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 33 Besondere Erschwerungsgründe
Schrifttum
S bei § 32.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beispielhafte Aufzählung von besonderen Erschwerungsgründen | ||
A. | Zu Abs 1 Z 1 | ||
B. | Zu Abs 1 Z 2 | ||
C. | Zu Abs 1 Z 3 und 4 | ||
D. | Zu Abs 1 Z 5 | ||
E. | Zu Abs 1 Z 6 | ||
F. | Zu Abs 1 Z 7 | ||
G. | Zu Abs 1 Z 8 | ||
H. | Zu Abs 2 und 3 | ||
II. | Weitere Erschwerungsgründe |
I. Beispielhafte Aufzählung von besonderen Erschwerungsgründen
1
§ 33 enthält eine beispielhafte Aufzählung von besonderen Erschwerungsgründen.
A. Zu Abs 1 Z 1
2
Erschwerend sind a) die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art, b) das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art und c) die Fortsetzung einer strafbaren Handlung durch längere Zeit. In Betracht kommen nur Straftaten, die Gegenstand desselben Schuldspruchs sind (Ebner, WK2 § 33 Rz 2). Bereits abgeurteilte Straftaten werden von Z 2 erfasst, während Taten, auf die sich der Schuldspruch nicht bezieht, weil etwa von deren Verfolgung abgesehen oder diese vorbehalten wurde, nicht als erschwerend gewertet werden dürfen (10 Os 90/85). „Mehrere“ strafbare Handlungen sind bereits zwei (EvBl 1980/67 = JBl 1980, 327; zu Fällen einer Doppelverwertung s 11 Os 74/08d; 14 Os 99/01; 13 Os 122/95).
3
Die beiden erst...