StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 211 Blutschande
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Persönlicher Strafausschließungsgrund | |
V. | Beteiligung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Täter können nur sein:
Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind (Aszendenten und Deszendenten), und
Geschwister.
2
Es ist gleichgültig, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Abstammung beruht und ob es sich um voll- oder halbbürtige Geschwister handelt (11 Os 152/14h = AnwBl 2015, 330; Philipp, WK2 § 211 Rz 5; für Beschränkung auf vollbürtige Geschwister Fabrizy, StGB11 § 211 Rz 2, weil die Gefahren, die von einem Beischlaf bloß halbbürtiger Geschwister ausgehen, jedenfalls beträchtlich geringer seien als bei Vollbürtigkeit; in der 12. Auflage den OGH referierend). Es muss aber immer eine blutsmäßige Abstammung vorliegen; eine bloß bürgerlich-rechtliche Vermutung genügt nicht (Nowakowski 157; SSt 10/32; EvBl 1993/61). Die Blutsverwandtschaft ist mithin Tatbestandsmerkmal und vom Strafgericht selbst zu prüfen (vgl RZ 1966, 48).
II. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht in der Vollziehung des Beischlafs. Es wird mithin Vereinigung der Geschlechtsteile verlangt; bloß...