StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 207a Pornographische Darstellungen Minderjähriger
Schrifttum
Messner/Seyfried, Selfies – Sexting – Kinderpornographie? ÖJZ 2015, 500.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tathandlung | ||
A. | Tathandlungen des Abs 1 | ||
B. | Tathandlungen der Abs 3 und 3a | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Straflosigkeit nach Abs 5 | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung dient dem Kampf gegen die Kinderpornographie, hat aber dieses Ziel im Zusammenhang mit der Definition der pornographischen Darstellungen Minderjähriger aus den Augen verloren. Die Bestimmung, 1994 eingeführt, ist bereits mehrmals strafverschärfend novelliert worden, so dass uU ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann jeder sein. § 207a ist ein Allgemeindelikt.
III. Tathandlung
3
Tathandlung sind:
Herstellen (Abs 1 Z 1),
Einem-Anderen-Anbieten, Verschaffen, Überlassen, Vorführen oder sonst Zugänglichmachen (Abs 1 Z 2),
Sichverschaffen oder Besitzen (Abs 3),
wissentliches Zugreifen (Abs 3a).
4
Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Abs 4) sind:
Wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an eine...