StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 29 Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
Schrifttum
Hockl, Deliktseinheit oder -mehrheit bei Zusammenrechnung gem § 29 StGB? JBl 1996, 560; Ratz, § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit und der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG, JBl 2005, 294; Schmoller, Neue Akzente in der Rechtssprechung zu § 29 StGB? JBl 1998, 348; Schmoller, Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen und Anzahl der verwirklichten Delikte, in Burgstaller-FS (2004), 133; Wegscheider, Die echte Konkurrenz im Strafrecht, ÖJZ 1980, 617.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zusammenrechnungsprinzip | |
II. | Voraussetzungen für die Anwendung des § 29 | |
III. | Geltung des Zusammenrechnungsprinzips im Nebenstrafrecht |
I. Zusammenrechnungsprinzip
1
§ 29 normiert das Zusammenrechnungsprinzip: Hängt die Strafdrohung von Wertgrenzen ab und liegen dem Täter mehrere Taten derselben Art (gleichartige Realkonkurrenz; vgl Hochmayr, SbgK § 29 Rz 7, 23) zur Last, so sind für die Ermittlung der anzuwendenden Strafdrohung die Werte oder Schadensbeträge zusammenzurechnen; strafsatzbestimmend ist demnach die Summe der Werte oder Schadensbeträge.
II. Voraussetzungen für die Anwendung des § 29
2
Voraussetzung für die Anwendung des § 29 ist, dass
dem Täter mehrere Taten derselben A...