StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 183b Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 180.
1
§ 183b sieht für die Delikte nach § 180, 181, 181b bis 183 strafaufhebende tätige Reue vor, nicht aber für § 181a. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang,
bevor die Behörde (§ 151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat,
die von ihm herbeigeführten (tatbestandsmäßigen) Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt hat.
2
Voraussetzung ist allerdings, dass es noch nicht zu einer Schädigung eines Menschen (am Körper, nicht am Vermögen; Kienapfel/Schmoller, BT III2 StudB Vorbem § 180 ff Rz 83; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 183b Rz 3) oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist; strafaufhebende tätige Reue ist daher nur so lange möglich, als noch keine Schädigung der bezeichneten Art eingetreten ist. Dass einzelne Tiere oder Pflanzen geschädigt wurden, steht der Strafaufhebung nicht entgegen.
3
Die Gefahr etc muss zur Gänze beseitigt werden; das Risiko des Misslingens einer solchen Beseitigung trägt der Täter.
4
Da gemäß Abs 2 die Bestimmung des § 167 Abs 4 sinngemäß anzuwenden ist, wird der Täter auch dann nicht bestraft, wenn die von ihm herbeigeführte Gefahr etc vo...