StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181c Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181c erfasst die fahrlässige Begehung des § 181b Abs 1 und Abs 3. Er enthält darüber hinaus die in § 181b Abs 2 genannten Qualifikationen. Hinsichtlich des Abs 3 ist die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit (s dazu § 6 Abs 3) beschränkt.
II. Äußere Tatseite
2
Hins der äußeren Tatseite gelten die Ausführungen zu § 181b Rz 3 ff. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist allein schon im Handeln entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag begründet. Hinsichtlich der Qualifikationen gelten die Ausführungen zu § 181b Rz 9 ff.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass nur die potenzielle Gefährdung fahrlässig bewirkt wurde; die Tathandlung und der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (einen behördlichen Auftrag) können auch vorsätzlich begangen worden sein. Zur Irrtumsregelung s § 183a Abs 2. Bei Abs 3 ist grobe Fahrlässigkeit erforderlich: Dies setzt eine ungewöhnliche und auffallende Sorgl...