StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Schrifttum
S bei § 21, 22 und 23.
1
Für die Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen ist entscheidend, welche vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde.
2
1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23) ist stets nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Es wird also nicht vikariiert, sondern kumuliert. Nach Ende der Strafzeit und vor Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt (ebenso wie vor neuerlicher Überstellung nach Unterbrechung der Anhaltung wegen Flucht oder Strafvollzug; vgl SSt 53/67) ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Anstaltsunterbringung, dh der Vollzug der vorbeugenden Maßnahme, noch notwendig ist. Ist diese Notwendigkeit gegeben (vgl hierzu EvBl 1976/202 = JBl 1976, 442), so ist der Rechtsbrecher in die Anstalt zu überstellen. Ist sie hingegen zu verneinen, so steht die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich (§ 47 Abs 4), wobei die Probezeit zehn Jahre beträgt (§ 48 Abs 2). Ein unbeding...