StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
Schrifttum
Hinterhofer, Anwendungsbereich und dogmatische Einordnung des § 177b Abs 3 Satz 1 StGB, ÖJZ 1998, 56; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innerer Tatbestand | ||
D. | Strafe | ||
III. | Abs 2 | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innerer Tatbestand | ||
D. | Strafe | ||
IV. | Abs 3 | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innerer Tatbestand | ||
D. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 177b enthält drei verschiedene Grundtatbestände in den Abs 1 bis 3. In Abs 4 findet sich eine Qualifikation zu den Abs 1 und 2, für die aber auch Abs 3 letzter Satz eine Qualifikation enthält. Abs 5 enthält Begriffsdefinitionen (zu den internationalen Vorgaben siehe Flora, SbgK § 177b Rz 6 ff). Die dogmatische Struktur der Grunddelikte ist völlig unterschiedlich, die Tathandlungen sind jeweils dieselben. Alle drei Tatbestände sind verwaltungsakzessorisch. Der Definition der Objekte in Abs 5 entsprechend sind hierbei insbesondere das SicherheitskontrollG und das StrahlenschutzG für die Beurteilung der Verwaltungsakzessorietät von Bedeutung (Flora, SbgK § 177b Rz 32; Kienapfel/Schm...